Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule Körling
1. Vertragsgegenstand und Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Die Ausbildung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Diese AGB sind Bestandteil des Ausbildungsvertrags.
2. Ende der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung oder spätestens zwölf Monate nach Vertragsabschluss.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag auf Wunsch verlängert werden – zu den dann gültigen Fahrschulpreisen. Die Fahrschule weist hierauf rechtzeitig hin (§ 32 FahrlG, Preisaushang).
3. Eignung des Fahrschülers
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Fahrschüler die erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten die Regelungen unter Abschnitt 6 entsprechend.
4. Entgelte und Preise
Die vereinbarten Entgelte richten sich nach dem aktuellen, in der Fahrschule ausgehängten Preisaushang und enthalten die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Alle Preise sind transparent und jederzeit einsehbar.
5. Leistungen
a) Grundbetrag:
Deckt allgemeine Kosten der Ausbildung, den theoretischen Unterricht sowie erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung ab.
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung kann höchstens die Hälfte des Grundbetrags erneut berechnet werden. Eine erneute Berechnung nach Nichtbestehen der praktischen Prüfung ist ausgeschlossen.
Vom Fahrschüler verursachte Zusatzkosten (z. B. neue Antragstellung oder Terminverschiebungen) werden gesondert berechnet.
b) Fahrstunden:
Das Entgelt umfasst das Ausbildungsfahrzeug, die Versicherungen und den praktischen Unterricht.
Fahrstunden müssen mindestens 48 Stunden vorher abgesagt werden. Erfolgt keine oder eine verspätete Absage, wird eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts fällig.
Bei Krankheit mit ärztlichem Attest entfällt die Entschädigung.
c) Prüfungsvorstellung:
Das Entgelt umfasst die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen gelten die jeweils vereinbarten Entgelte.
6. Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag ist bei Vertragsabschluss fällig.
Das Entgelt für Fahrstunden ist vor jeder Stunde zu entrichten.
Prüfungsentgelte, Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind spätestens drei Werktage vor der jeweiligen Prüfung zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule die Ausbildung und die Prüfungsanmeldung bis zur Begleichung der offenen Forderungen aussetzen.
Akzeptierte Zahlungsarten: Barzahlung, Überweisung oder elektronische Zahlungsdienste.
7. Kündigung
Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Die Fahrschule kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei:
Nichtantritt der Ausbildung binnen 4 Wochen nach Vertragsabschluss ohne triftigen Grund,
Unterbrechung der Ausbildung über mehr als 3 Monate,
zweimaligem Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung,
wiederholtem oder grobem Verstoß gegen Anweisungen des Fahrlehrers,
unzureichenden Deutschkenntnissen, die den Ausbildungserfolg verhindern.
Kündigungen bedürfen der Textform. Eine Kündigung durch die Fahrschule wird dem Fahrschüler mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt, außer in dringenden Fällen.
8. Entgelte bei Kündigung
Im Falle einer Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf einen angemessenen Teil des Grundbetrags entsprechend dem Ausbildungsfortschritt, höchstens jedoch den vollen Grundbetrag.
Bereits gezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Entgelte werden innerhalb von 14 Tagen erstattet.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Termine und Fahrstunden
Fahrstunden beginnen und enden in der Regel an der Fahrschule, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Verspätungen von mehr als 15 Minuten berechtigen zum ersatzlosen Ausfall der Stunde.
Wird eine Fahrstunde nicht oder zu spät abgesagt, fällt eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts an. Bei Krankheit mit Attest entfällt diese.
10. Ausschluss vom Unterricht
Bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch oder sonstiger Fahruntüchtigkeit kann der Fahrschüler vom Unterricht ausgeschlossen werden.
In diesem Fall wird eine Ausfallentschädigung von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts erhoben, es sei denn, der Fahrschüler weist einen entschuldbaren Grund nach.
11. Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge und Geräte
Der Fahrschüler verpflichtet sich zu sorgfältigem Umgang mit allen Ausbildungsfahrzeugen und Materialien.
Fahrzeuge dürfen nur unter Anleitung des Fahrlehrers benutzt werden.
Besondere Pflichten bei Kraftradausbildung:
Bei Verlust der Funkverbindung zum Fahrlehrer ist sofort anzuhalten, der Motor abzustellen und auf weitere Anweisungen zu warten.
12. Abschluss der Ausbildung und Prüfung
Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler die erforderliche Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 29 FahrlG, § 6 FahrschAusbO).
Die Prüfungsanmeldung erfolgt im Einvernehmen mit dem Fahrschüler.
Versäumt der Fahrschüler den Prüfungstermin, sind die vereinbarten Prüfungsentgelte sowie anfallende Gebühren zu entrichten.
13. Datenschutz
Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist in der Fahrschule sowie online einsehbar.
14. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen Wohnsitz in Deutschland oder ist sein Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt, gilt der Sitz der Fahrschule als Gerichtsstand.
Ansonsten verbleibt es beim gesetzlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers.
15. Sprachform
Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
(Stand: November 2025)